Am 9. Juli 2025 verabschiedete der nordrhein-westfälische Landtag eine fundamentale Reform des kommunalen Vergaberechts. Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 entfallen durch den neuen § 75a der Gemeindeordnung NRW sämtliche landesrechtlichen Wertgrenzen sowie die verpflichtende Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) im Unterschwellenbereich.
Was als erheblicher Beitrag zum Bürokratieabbau kommuniziert wird, stellt in der Praxis 396 nordrhein-westfälische Kommunen, tausende Unternehmen und die gesamte Vergabepraxis vor fundamentale Herausforderungen. Die Gesetzesbegründung spricht explizit von einem „Zurück auf Null” – bewährte Verfahrensregeln verlieren ihre Bindungswirkung vollständig und werden durch fünf abstrakte Grundsätze ersetzt: Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit, Transparenz und Gleichbehandlung.
Zentrale Normen Der neue § 75a der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen bildet die zentrale Rechtsgrundlage für die kommunale Beschaffung im Unterschwellenbereich. Die Norm lautet: „Die Gemeinde hat die
Die Dimension des Systemwechsels Die Zahlen sprechen eine klare Sprache: Im Jahr 2023 wurden in Nordrhein-Westfalen insgesamt 23.587 Vergabeverfahren durchgeführt. Von diesen entfielen 21.