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Recht statt Macht!

Über die stille Kapitulation der Rechtsordnung im Bauwesen

Es beginnt, wie vieles im Recht, mit einer Grenze – mit einer Linie, die gezogen wird und die niemand mehr zu verteidigen wagt. Mit einem Urteil, das Klarheit schaffen sollte und doch nur Ohnmacht offenbarte. Mit der Bequemlichkeit, Verantwortung abzugeben, wenn die Last der Koordination zu schwer wird. Es beginnt mit einem Schweigen. Und dieses Schweigen hat einen Namen: Kapitulation.

Der Westfälische Frieden und sein Schatten

Münster trägt seinen Namen aus dem Lateinischen – monasterium, Kloster. Hier wurde 1648 der Westfälische Frieden geschlossen, jenes Vertragswerk, das Europa nach dreißig Jahren Verwüstung eine neue Ordnung gab. Nicht durch Macht, sondern durch Recht. Nicht durch Unterwerfung, sondern durch Verhandlung auf Augenhöhe.
Die Stadt wurde zum Symbol: Recht kann Frieden stiften. Verträge können ordnen, was Waffen zerstört haben. Doch vierhundert Jahre später könnte Münster zu einem Sinnbild des Gegenteils werden – nicht als Ort, an dem das Recht sich durchsetzt, sondern als Ort, an dem es kapituliert. Wo einst gleichrangige Parteien verhandelten, könnten auch hier Strukturen der Über- und Unterordnung einziehen. Wo einst Verträge die Ordnung trugen, könnten demnächst Konzerne mit eigenen Regeln regieren. Die Architekten spüren es als erste. Die Handwerker folgen. Und am Ende könnte das gesamte Bauwesen zu einem System degradiert sein, das nicht mehr auf dem Recht ruht – sondern auf Macht.

9. November 2023: Eine Grenze wird gezogen

Am 9. November 2023 entschied der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 190/22): Ein Architekt, der für seinen Auftraggeber eine Skontoklausel formuliert, überschreitet die Grenzen seiner Befugnis. Er erbringt eine unzulässige Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG.
Das Urteil ist juristisch korrekt. Es zieht eine notwendige Grenze zwischen der klassischen Tätigkeit eines Architekten – von der Planung bis zur Bauüberwachung – und Rechtsberatung. Doch es markiert zugleich den Beginn eines Dilemmas, dessen Tragweite erst jetzt sichtbar wird. Denn wer, wenn nicht der Architekt, soll dem Bauherrn erklären, was Verträge bedeuten? Wer soll die Fäden zwischen Planung, Ausführung und Recht halten? Wer koordiniert die vielen Gewerke, wenn das Recht ihm genau diese Koordination rechtlich beschneidet? Bei jeder Rechtsfrage, die während der Bautätigkeit aufkommt, werden Bauherren keinen Anwalt einschalten können und wollen.
Vor diesem Hintergrund wird die praktische Umsetzbarkeit dieser Entscheidung bezweifelt. Wie soll ein Architekt, dem der BGH eine „hinreichende juristische Qualifikation“ abgesprochen und Rechtuchende vor dessen „unqualifizierten Rat“ gewarnt hat (BGH, a.a.O., Rn. 36 f.), erkennen, wann eine Frage „rechtlich komplex“ wird und wann „qualifizierte Rechtskenntnisse“ erforderlich sind, die nach Auffassung des Bausenats des BGH „grundsätzlich nur in der Anwaltschaft vorhanden“ sind (ebd.)?
Die Grenze zwischen technischer und rechtlicher Bewertung ist fließend. Ein Architekt, der bei jeder zweifelhaften Frage den Bauherrn zum Anwalt schickt, wird als umständlich und wenig hilfreich wahrgenommen. Besonders problematisch erscheint die Situation bei kleineren Bauprojekten. Private Bauherren, die ein Einfamilienhaus errichten, können sich nicht für jede Rechtsfrage einen Anwalt leisten. Sie erwarten vom Architekten eine umfassende Betreuung – einschließlich rechtlicher Hinweise.
Diese Erwartungshaltung kollidiert nun mit der Rechtsprechung des BGH. Die Antwort der Praxis: Der Generalunternehmer. Nicht weil er besser ist. Sondern weil er einfacher ist. Weil er verspricht, was das Recht nicht mehr zu leisten scheint: Klarheit. Schnelligkeit. Einen Ansprechpartner. Und viele der Rechtsfragen, die im Verhältnis bzw. bei der Koordination der einzelnen Gewerke aufgetaucht sind, würden sich dann nur noch zwischen Generalunternehmer und Nachunternehmer stellen, wo es keines Schutzes eines ratsuchenden Dritten mehr bedarf. Die vom BGH aufgezeigten Probleme mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) werden damit vermieden bzw. umgangen.
Der Preis der damit einhergehenden Veränderung im Baubereich ist höher, als es zunächst scheint. Denn was hier weicht, ist nicht nur eine Zuständigkeit. Es ist ein Prinzip.

Das klassische Baumodell: Recht auf Augenhöhe

Das deutsche Bauwesen lebte über Jahrzehnte von einem Modell, das man mit Fug und Recht als auf den Grundpfeilern des deutschen Vertragsrechts beruhend und damit auch demokratisch legitimiert bezeichnen kann: die Einzelgewerkevergabe. Der Bauherr beauftragt einen Architekten. Dieser entwirft, koordiniert, schreibt aus. Jedes Gewerk – Rohbau, Elektrik, Heizung, Sanitär – wird einzeln vergeben. Jeder Handwerksbetrieb schließt einen eigenen Vertrag mit dem Bauherrn. Jeder haftet für sein Werk. Jeder kann in Anspruch genommen werden. Dieses System hat Vorteile, die weit über die Technik hinausgehen:
Es schafft Wettbewerb. Kleine und mittlere Betriebe können mitbieten, weil die Lose ihren Kapazitäten entsprechen.
Es schafft Transparenz. Der Bauherr sieht, wer was kostet. Er kann vergleichen, verhandeln, entscheiden.
Es schafft Verantwortung. Jeder Vertrag ist ein Rechtsakt. Jeder Anspruch ist durchsetzbar. Das Recht ist nicht Dekoration, sondern Struktur.
Und vor allem: Es setzt Augenhöhe voraus. Architekt, Handwerker, Bauherr – sie alle agieren als rechtlich Gleichrangige. Keiner ist Befehlsempfänger. Alle sind Vertragspartner.
Diese Augenhöhe aber ist nur dort möglich, wo das Recht als Ordnungsprinzip funktioniert. Wo Verträge eingehalten werden. Wo Ansprüche durchsetzbar sind. Wo Koordination nicht Hierarchie, sondern Verhandlung bedeutet. Genau hier liegt der Kern des Problems.

Der Aufstieg des Generalunternehmers: (Wirtschafts-)Macht statt Recht

Seit einigen Jahren beobachten wir eine stille, aber fundamentale Verschiebung: Die Einzelgewerkevergabe wird zurückgedrängt. An ihre Stelle tritt die Vergabe an Generalunternehmer (GU) oder Generalübernehmer (GÜ). Die Mechanik ist einfach: Der Bauherr schließt nur einen Vertrag – mit dem Generalunternehmer. Dieser übernimmt alles: Planung (ab Leistungsphase 5), Ausschreibung, Ausführung, Koordination. Die einzelnen Handwerksbetriebe werden zu Subunternehmern, die der GU beauftragt. Sie stehen außerhalb der Rechtsbeziehung zwischen Bauherr und GU. Die Argumente für dieses Modell klingen zunächst überzeugend: Ein Ansprechpartner statt zwanzig. Schnellere Abläufe, weil der GU intern koordiniert. Kostenklarheit bereits bei Vertragsschluss. Termingarantien, die der Bauherr mit einem Vertragspartner aushandelt.
Doch was auf den ersten Blick wie Effizienz aussieht, ist bei genauerem Hinsehen eine Kapitulation der Rechtsordnung. Denn was hier verschwindet, ist nicht nur eine Organisationsform – es ist ein Rechtsprinzip. Die Einzelgewerkevergabe basiert auf einem Netzwerk rechtlicher Beziehungen. Jeder Vertrag ist ein Akt der Selbstbestimmung. Jede Haftung ist klar zuordenbar. Jeder Anspruch ist durchsetzbar – gegen den konkreten Schuldner, der das Werk erbracht hat. Die Generalunternehmervergabe dagegen ersetzt dieses Netzwerk durch eine Hierarchie. Der GU steht über allem. Die Subunternehmer sind weisungsabhängig. Die Verantwortung verschwimmt. Der Bauherr hat nur einen Anspruchsgegner – und dieser entscheidet, wer intern zur Verantwortung gezogen wird.
Das ist nicht mehr Recht auf Augenhöhe. Das ist betriebliche Ordnung: Befehl und Gehorsam, Über- und Unterordnung. Ein vormodernes Prinzip in modernem Gewand (vgl. auch Seite 106 ff.)

Alternative Vertragsmodelle lösen das Grundproblem nicht

Vieles wird derzeit mit integrierter Projektabwicklung / Projektallianz (IPA) verbunden: gemeinsamer Vertrag, geteiltes Risiko, Bonus-/Malus-System, frühe Einbindung aller Kernbeteiligten. Das kann Konflikte entschärfen, Schnittstellen reduzieren und Projekte stabilisieren – wo Kultur, Governance und Ressourcen stimmen. Doch IPA ist nicht flächendeckend einsetzbar: Schon das Vergabe- und Beihilfenrecht setzt im öffentlichen Bereich enge Grenzen; auch privat scheitert es oft an Kapazität, Risikotragfähigkeit und Liquidität kleiner Büros und Betriebe.
Vor allem aber ändert IPA nichts am Kern des Problems: Ohne tragfähige rechtliche Struktur, klare Verantwortlichkeiten und durchsetzbare Ansprüche wird Kooperation zur Rhetorik. Allianzen ersetzen keine Rechtsordnung – sie bedürfen ihrer. Sonst verschiebt sich Verantwortung nur in neue Gremien, während Machtkonzentration und Intransparenz fortbestehen.

Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache

Eine Studie des Kompetenzzentrums für öffentliche Wirtschaft (KOWID) von 2018 zeigt: 83 Prozent der befragten Kommunen nannten Mittelstandsförderung als entscheidenden Grund, nicht an Generalunternehmer zu vergeben. Gleichzeitig gaben über 60 Prozent derjenigen Kommunen, die es doch taten, an, zufrieden gewesen zu sein. Die Diskrepanz ist bezeichnend. Die Zufriedenheit bezieht sich auf den Komfort. Die Ablehnung auf das Prinzip.
Die Zurückhaltung ist berechtigt. Denn das deutsche Vergaberecht kennt einen klaren Grundsatz: § 97 Abs. 4 GWB verpflichtet öffentliche Auftraggeber zur losweisen Vergabe. Leistungen sind in Fach- und Teillose aufzuteilen, um mittelständischen Interessen gerecht zu werden. Die Generalunternehmervergabe ist Ausnahme, nicht Regel. Sie ist nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (§ 97 Abs. 4 Satz 3 GWB).
Die Rechtsprechung hat diese Anforderungen in den Jahren 2024 und 2025 präzisiert. Die Vergabekammer des Bundes stellte klar: Es reicht nicht, allgemein auf Koordinationsvorteile zu verweisen. Es müssen konkrete, projektbezogene Gründe vorliegen, die über die üblichen Schwierigkeiten hinausgehen.

Februar 2025: Die Weichen werden gestellt

Im Dezember 2024 billigte das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur „Flexibilisierung des Losgrundsatzes mit Augenmaß“. Hinter dieser freundlichen Formulierung verbirgt sich ein massiver Eingriff: Die Anforderungen an die Zulässigkeit von Gesamtvergaben sollen abgesenkt werden.
Professor Martin Burgi, einer der führenden Vergaberechtler Deutschlands, warnt eindringlich: Der Bundesratsvorschlag würde faktisch dazu führen, dass jeder Auftraggeber sagen könnte: Es muss schnell gehen, also vergeben wir alles an einen Generalunternehmer. „Das ist eine problematische Ausweitung.“ Im Februar 2025 ging eine Pressemitteilung des Instituts für Vergaberecht in Sachsen (IVSt) durch die Fachwelt. Titel: „Vergabetransformationsgesetz erschwert Mittelstandsvergabe“. Das IVSt kritisiert scharf: „Unter dem Deckmantel einer angeblichen Vereinfachung und Entbürokratisierung des Vergaberechts sollen die Voraussetzungen für eine Gesamtvergabe derart herabgesetzt werden, dass von dem bisherigen Grundsatz der losweisen Vergabe in der Praxis nichts mehr übrigbleiben wird.“ Es ist eine Warnung, die nicht überhört werden sollte. Denn was hier geschieht, ist kein technischer Anpassungsprozess. Es ist eine Verschiebung der Machtverhältnisse – weg vom Mittelstand, hin zu den großen Konzernen. Weg vom Recht als Koordinationsinstrument, hin zur Macht als Organisationsprinzip.
Im Gegenzug dazu hat das Europäische Parlament am 9. September 2025 mit großer Mehrheit eine Entschließung zur Reform der Vergaberichtlinien angenommen. Kerninhalt: Die durchgehende Aufteilung von Aufträgen in kleinere Lose soll zum Regelfall werden.Europa zieht also in die entgegengesetzte Richtung. Während Deutschland den Losgrundsatz aufweicht, verankert die EU ihn stärker.

Die juristische Dimension: Warum das Recht hier scheitert

Die Verschiebung zur Generalunternehmervergabe ist nicht nur eine Frage der Vergabetechnik. Sie ist Ausdruck eines tieferen Problems: Das Recht als Steuerungsinstrument verliert seine Kraft. Das zeigt sich auf mehreren Ebenen:
Erstens: Die Entmachtung des Architekten.
Das BGH-Urteil vom 9. November 2023 zieht eine notwendige Grenze – aber es nimmt dem Architekten zugleich Werkzeuge, die er zur Koordination braucht. Wenn er keine Vertragsklauseln mehr formulieren darf, wenn seine Rolle auf technische Planung beschränkt wird, dann bleibt ein Vakuum. Und in dieses Vakuum tritt nicht der Rechtsanwalt – sondern der Generalunternehmer.
Zweitens: Das Verschwimmen der Verantwortung.
In der Einzelgewerkevergabe ist Haftung klar: Jeder Vertragspartner haftet für sein Werk. Bei der Generalunternehmervergabe haftet nur der GU. Aber wer intern verantwortlich ist, entscheidet er. Der Bauherr hat keinen direkten Zugriff mehr auf die Subunternehmer.
Drittens: Die Erosion des Wettbewerbs.
Die losweise Vergabe sorgt dafür, dass auch kleinere Betriebe mitbieten können. Bei der Generalunternehmervergabe dagegen können nur große Unternehmen mitbieten. Die kleinen Betriebe werden zu Subunternehmern – abhängig, weisungsgebunden, ohne direkte Rechtsbeziehung zum Bauherrn.

Ein Beispiel aus der Praxis: Der Sovereign Store am Roggenmarkt

Ich kenne dieses Dilemma nicht nur aus der Beratung. Ich habe es selbst erlebt. Im Frühjahr 2025 stand ich vor der Entscheidung: Mit wem baue ich den Sovereign Store am Roggenmarkt 1 um – jenen Raum, der heute als „Kloster der Moderne“ Wissen und Begegnung verbindet? Die naheliegende Lösung: ein Generalunternehmer. Ein Ansprechpartner. Ein Vertrag. Klarheit. Schnelligkeit. Doch je tiefer ich in die Struktur blickte, desto klarer wurde: Der Einfluss auf die Gestaltung würde deutlich eingeschränkt, und das Projekt wäre im Übrigen auch wirtschaftlich nicht mehr tragbar. Der Generalunternehmer hätte nicht nur die weitere Detailplanung und die Bauleistungen – er würde auch die Kontrolle übernehmen. Er hätte entschieden, welche Subunternehmer er beauftragt und wie mit diesen – zudem nicht vollständig bekannten – Nachunternehmern umzugehen ist.
Später hat sich herausgestellt, dass als Nachunternehmer angefragte Handwerker nicht in die Planung eingeweiht waren und überhaupt nicht wussten, worum es konkret ging bzw. welche Leistungen erforderlich waren. Trotz intensivster Bemühungen, eine detaillierte Leistungsbeschreibung zu erstellen, wären vor Auftragserteilung Details offen geblieben, die der GU entschieden und damit in Teilbereichen die Standards gesetzt hätte. Er hätte damit in nicht unerheblichem Umfang die Qualität des Werkes definiert.
Das mag funktionieren, wenn man ein standardisiertes Projekt baut. Aber der Sovereign Store sollte kein Standardprojekt werden. Er sollte ein Ort sein, an dem Recht erlebbar wird. Ein Raum, der Souveränität nicht nur thematisiert, sondern verkörpert. Also entschieden wir uns anders: Einzelgewerkevergabe. Es war aufwendiger. Komplexer. Manchmal chaotisch.
Aber es war „ehrlich“.
Wir hatten direkte Vertragsbeziehungen zu jedem Gewerk. Wir konnten verhandeln. Wir konnten Standards setzen. Wir konnten – und das ist das Entscheidende – souverän entscheiden. Und letztlich war es auch noch kostengünstiger.
Das Projekt hat mir eines gelehrt: Die Einzelgewerkevergabe ist kein Relikt vergangener Zeiten. Sie ist die „ehrlichere“ Form des Bauens. Weil sie Verantwortung nicht delegiert, sondern verteilt. Weil sie Recht nicht ersetzt, sondern nutzt.

Architekten gehen auf die Barrikaden

Einige Architektenkammern haben die Auswirkungen der geänderten Vergabepraxis der öffentlichen Auftraggeber noch nicht in ihrer vollen Tragweite erkannt. Der Bund Deutscher Architekten (BDA) ist hier sensibler; er sieht, was auf dem Spiel steht: die traditionelle Rolle des Architekten, dem Sachwalter des Bauherrn, dessen Planung sich im Wettbewerb um die städteplanerisch oder architektonisch beste Lösung profilieren kann.
Dementsprechend hat der BDA Münster-Münsterland mit Unterstützung der Bezirksgruppe des Bundes Deutscher Baumeister (BDB) sowie des Münsterländischen Architekten- und Ingenieurvereins (MAIV) gegen die Vergabepraxis der Stadt Münster im Herbst 2025 bei der Bezirksregierung Münster eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht. Hintergrund: Statt eines Wettbewerbs plant die Stadt, Aufträge über die Vergabeverordnung (VgV) auszuschreiben. Folge wäre jedoch, so die Architekten- und Ingenieurverbände, nicht mehr die Qualität von Entwürfen das ausschlaggebende Kriterium für die Auftragsvergabe. Vielmehr würden formale (wirtschaftliche) Kriterien wie Umsatz, Mitarbeiterzahl und Referenzen zählen.
Sollte dieses Vorgehen zur Regel werden, wäre das für kleinere und junge Büros „verheerend“, berichtete Anfang Novemer 2025 die lokale Presse über die Sorgen der Architekten. Bei kommunalen Projekten könnten sich dann nur noch große Büros bzw. Unternehmen durchsetzen. Im konkreten Fall hätte die Stadt Gründe benennen müssen, die gegen einen Wettbewerb sprechen. Dies sei aber nicht geschehen. Unabhängig davon sei die der Entscheidung zugrunde liegende Behauptung der Kostenüberschreitung im genannten Beispielsfall unrichtig. Der Zeitungsartikel verweist auf eine weitere bei der Bezirksregierung Arnsberg eingereichte Kommunalaufsichtsbeschwerde, mit der der BDA Nordrhein-Westfalen zu einem vergleichbaren Fall aktiv geworden sei. Am 13.02.2025 hatte der Rat der Stadt Bochum die Verwaltung angewiesen, bei den in der Anlage gelisteten 26 Schulbaumaßnahmen Vergabeverfahren so zu steuern, dass vornehmlich Totalunternehmer/-übernehmer sowie Generalplaner und Generalunter/-übernehmer beauftragt werden. Begründung: hoher Schulplatzbedarf, Zeitdruck, Reduzierung von Schnittstellen und Koordinationsaufwand, wobei die losweise Vergabe ausdrücklich als Makel eines „klassischen“ Verfahrens dargestellt wird.
Für die behauptete Zeitersparnis „bis zu drei Jahren“ fehlten allerdings belastbare Nachweise; auch das angeführte Rechtsgutachten trug die pauschalen Aaussagen nicht. Dabei verpflichtet § 97 Abs. 4 GWB öffentliche Auftraggeber zur fach- und teillosweisen Vergabe zur Wahrung mittelständischer Interessen; eine Gesamtvergabe ist danach nur zulässig, wenn der konkrete Auftrag aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Bündelung erfordert. Ziel des Gesetzgebers ist es, eine Oligopolisierung öffentlicher Aufträge zu verhindern.
Problematisch sind die Vorgänge in Nordrhein-Westfalen vor allem deshalb, weil eine Einzelfallprüfung je Maßnahme fehlte, die die Rechtsprechung in derartigen Konstellationen jedoch verlangt. So sind technische Gründe für dine GU-Vergabe beispielsweise nur dann ausreichend, wenn die Funktionstauglichkeit ausnahmsweise eine Leistung „aus einer Hand“ zwingend macht.
Aufgrund des Primats der Förderung mittelständischer und ortsnaher Wirtschaft reichen wirtschaftliche Gründe nur dann, wenn im konkreten Einzelfall eine Losvergabe „in hohem Maße unwirtschaftlich“ wäre. Die in diesem Zusammenhang immer wieder ins Spiel gebrachten pauschalen Argumente wie „Zeitdruck“, „Schnittstellen“ oder Personalknappheit tragen ohne projektspezifische Begründung keine Gesamtvergabe. Auch Sicherheits-/Verfügbarkeitsargumente rechtfertigen nur ausnahmsweise die Bündelung – und das auch nur dann, wenn die Risiken gerade durch die Losvergabe entstünden.
Beide Kommunalaufsichtsbeschwerden richten sich gegen Vergabepraktiken, die den Grundsatz der losweisen Vergabe systematisch unterlaufen. Aus Bequemlichkeit (Zeit, Koordination) könnte eine Prinzi-pienkehrtwende werden: vom Recht auf Augenhöhe zur Hierarchie der Gesamtvergabe — ohne die vom Gesetz geforderte Begründungsarbeit im Einzelfall.

England als Warnsignal

Wer wissen will, wohin derartige Entwicklungen führen können, sollte nach England blicken. Nicht weil dort die kleinen Büros verschwunden wären – über 90 Prozent der britischen Practices bestehen aus weniger als zehn Personen. Sondern weil sich dort zeigt, was geschieht, wenn Marktmacht und öffentliche Wahrnehmung sich von der tatsächlichen Struktur entkoppeln.
Einige wenige global sichtbare Büros – 3 Prozent der Practices, die 40 Prozent aller Architekten beschäftigen – dominieren den Diskurs, die Großaufträge, die Vergabeverfahren. Was bleibt, ist ein „squeezed middle“: Büros, die zu groß für die Nische sind, aber zu klein, um die Overheads systemischer Komplexität zu absorbieren. Die Planungskultur verändert sich nicht durch das Verschwinden der Kleinen, sondern durch ihre schleichende Entmachtung.
Deutschland steht an diesem Scheideweg. Noch gibt es eine vielfältige, mittelständisch geprägte Architekturlandschaft. Noch gibt es Handwerksbetriebe, die direkt mit Bauherren arbeiten. Aber die Weichen werden gerade gestellt. Und sie zeigen in Richtung Konzentration – nicht durch Verdrängung, sondern durch strukturelle Asymmetrie. Wenn nur noch große Einheiten Haftungsrisiken, Vergabepraxis und Standardisierungsdruck bewältigen können, wird Vielfalt zur Statistik, die nichts mehr bewirkt.
Die Frage ist nicht, ob große Büros „besser“ sind. Die Frage ist, ob das Recht eine Struktur sichert, in der Augenhöhe möglich bleibt.

Die Frage der Macht: Warum das Recht nicht mehr trägt

Diese Entwicklung ist nicht die Ursache der Krise. Sie ist ihr Symptom. Die eigentliche Frage lautet: Warum greifen institutionelle und öffentliche Auftraggeber überhaupt auf Generalunternehmer zurück? Warum scheut man die Einzelgewerkevergabe?
Die Antwort darauf ist komplex. Ein Gesichtspunkt wird aber vielfach unberücksichtigt gelassen: Die Einzelgewerkevergabe setzt voraus, dass das Recht funktioniert. Sie setzt voraus, dass Verträge eingehalten werden. Dass Ansprüche durchsetzbar sind. Dass Mängel klar zugeordnet werden können. Dass Bauherren, Architekten und Handwerker auf Augenhöhe agieren – nicht als Bittsteller und Auftraggeber, sondern als gleichberechtigte Vertragspartner.
Doch genau hier liegt das Problem. Wenn Verträge nicht mehr greifen, wenn Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind, wenn Justiz nicht mehr funktioniert (weil Entscheidungen – wenn überhaupt – zu spät getroffen werden), wenn Koordination scheitert, weil keiner mehr bereit ist, Verantwortung zu übernehmen – dann weichen Vertragsparteien aus. Sie wechseln zu einem System, das nicht auf Recht, sondern auf Macht beruht.
Die Struktur
Sowohl in Deutschland als auch im Vereinigten Königreich ist die Architekturlandschaft numerisch überwiegend kleinteilig geprägt – eine Struktur, die sich europaweit findet.

Europa
Rund 70 Prozent aller Architekturbüros in Europa bestehen aus nur einer Person.

Deutschland
Die Bundesarchitektenkammer beziffert „knapp 40.000 Büros, zu über 90 % Einheiten mit weniger als 10 Tätigen“. Die ACE Sector Study 2024 weist 20.270 Büros aus; davon entfallen 19.370 (95,6 %) auf Größenklassen bis 10 Beschäftigte.

Vereinigtes Königreich
Die ACE-Tabelle verzeichnet 9.394 Büros; 8.903 (94,8 %) haben bis zu 10 Beschäftigte. Auch die RIBA Future Trends führen konstant eine eigene Kategorie „small practices (1–10 staff)“.

Die Konzentration
Büros mit mehr als 50 Mitarbeitenden bleiben Ausnahmen: Deutschland 79 (0,4 %), UK 57 (0,6 %) aller Büros (ACE). Der entscheidende Unterschied liegt nicht in der Anzahl, sondern in der Marktmacht: Im Vereinigten Königreich beschäftigen die 3 Prozent großen Practices 40 Prozent aller registrierten Architekten.Practices mit 10 oder weniger Mitarbeitenden machen 53 Prozent aller Büros aus, beschäftigen jedoch nur 10 Prozent der Architekten.

Das Phänomen
RIBA-Direktor Richard Brindley beschrieb 2013 die Situation als „a tale of two professions operating in different universes“. Die polarisierte Struktur schadet besonders dem „squeezed middle“: Büros mit 10–50 Mitarbeitenden, die groß genug für kostspielige Overheads sind, aber zu klein, um sie zu absorbieren. BD-Chefredakteurin Amanda Baillieu führt die Entwicklung auf „procurement rules and red tape that have allowed large firms to hoover up the majority of the work“ zurück.

Die Lektion
Die Wahrnehmung eines „großbüro-lastigen“ UK-Marktes entspricht nicht der numerischen Realität, sondern der disproportionalen Sichtbarkeit global agierender Markennamen (Foster + Partners, Zaha Hadid Architects, Rogers Stirk Harbour + Partners) und ihrer Marktdurchdringung. Ein Viertel aller britischen Architekten arbeitet in London, wo die meisten dieser global sichtbaren Büros ihren Sitz haben.

Konzentration beginnt nicht, wenn kleine Büros verschwinden. Sie beginnt, wenn ihre Anzahl irrelevant wird.
Ein Generalunternehmer verspricht, was das Recht nicht mehr zu leisten scheint: Klarheit durch Hierarchie. Schnelligkeit durch Konzentration. Verantwortung durch Bündelung. Doch dieser Preis ist höher, als es zunächst scheint. Denn was hier verschwindet, ist nicht nur eine Zuständigkeit. Es ist ein Prinzip: das Prinzip, dass Recht ordnen kann, was Macht nur unterdrücken würde.

Die Elbphilharmonie: Ein Lehrstück

Die Elbphilharmonie in Hamburg ist eines der teuersten Bauprojekte der deutschen Geschichte. Geplante Kosten: 77 Millionen Euro. Endkosten: 866 Millionen Euro. Was ist schiefgelaufen? Die Antwort ist vielschichtig. Aber ein Faktor ist viel zu selten beleuchtet worden: Die rechtliche Koordination kam zu spät. Die Verträge waren unzureichend. Die Ansprüche waren nicht klar definiert. Und als die Probleme begannen, gab es keine Struktur mehr, die sie hätte ordnen können.
Die Elbphilharmonie ist ein Lehrstück dafür, was passiert, wenn das Recht nicht von Anfang an mitgedacht wird. Wenn Planung und Ausführung ohne rechtliche Grundierung erfolgen. Wenn man glaubt, Verträge seien Formalia – und erst merkt, dass sie Fundament sind, wenn das Gebäude zu wanken beginnt.

Drei Säulen der Erneuerung

Die Kapitulation des Rechts ist nicht unvermeidlich. Aber sie zu verhindern, erfordert mehr als guten Willen. Es erfordert strukturelle Veränkerungen auf drei Ebenen.

1. Stärkung der losweisen Vergabe — Das Vergaberecht muss zu seinem eigenen Anspruch zurückfinden. § 97 Abs. 4 GWB ist keine Empfehlung – er ist Auftrag. Öffentliche Auftraggeber müssen verpflichtet werden, Losgrößen so zu wählen, dass mittelständische Unternehmen mitbieten können. Die Ausnahmen von der losweisen Vergabe müssen restriktiv gehandhabt werden. Pauschale Verweise auf „Zeitdruck“ oder „Koordinationsaufwand“ dürfen nicht genügen. Die Rechtsprechung der Jahre 2024 und 2025 hat hier Klarheit geschaffen. Diese Klarheit darf nicht durch Gesetzesänderungen wieder zerstört werden. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 6. Mai 2025 verankert „mittelstandsfreundliche Vergabe“ als Grundsatz. Dieser Grundsatz muss jetzt mit Leben gefüllt werden.

2. Neubestimmung der Architektenrolle — Das BGH-Urteil vom 9. November 2023 hat eine notwendige Grenze gezogen. Aber es hat zugleich ein Vakuum hinterlassen. Architektinnen und Architekten müssen ihre Rolle neu definieren – nicht als Rechtsberater, aber als Koordinatoren, die rechtliche Strukturen verstehen und nutzen. Das erfordert Fortbildung. Nicht in Rechtsberatung – aber in Rechtsbewusstsein. Architekten müssen wissen, welche Vertragsstrukturen funktionieren. Sie müssen verstehen, welche Klauseln problematisch sind. Sie müssen erkennen, wann juristische Expertise hinzugezogen werden muss. Und sie müssen selbstbewusst auftreten. Nicht als Bittsteller, die um Aufträge konkurrieren – sondern als unverzichtbare Partner im Bauprozess.

3. Ein neues Rechtsbewusstsein im Bauwesen
Die Einzelgewerkevergabe funktioniert nur, wenn das Recht als Ordnungsprinzip ernst genommen wird. Das bedeutet: Verträge müssen sorgfältig formuliert werden. Ansprüche müssen klar definiert sein. Koordination darf nicht dem Zufall überlassen werden.
Aber es bedeutet auch: Das Recht muss durchsetzbar sein. Gerichte müssen baurechtliche Streitigkeiten zügig entscheiden. Bauherren müssen Zugang zu rechtlicher Beratung haben – nicht erst, wenn das Projekt gescheitert ist, sondern von Anfang an.
Hier liegt die Idee von Sovereign: Recht zugänglich zu machen. Nicht als Dienstleistung für Notfälle, sondern als Grundlage für erfolgreiche Projekte. Der Sovereign Store am Roggenmarkt ist ein Versuch, diese Idee räumlich erfahrbar zu machen. Ein Ort, an dem Recht nicht abstrakt bleibt, sondern greifbar wird. Ein Raum, der zeigt: Souveränität entsteht nicht durch Delegation, sondern durch Wissen.

Münster als Ort des Rechts – oder seines Verschwindens

„Münster statt Recht?“ – eine solche Entwicklung darf es nicht geben. Recht muss beim Bauen der Maßstab bleiben, auch in Münster, wirtschaftliche Machtstrukturen dürfen nicht das Feld dominieren.
Dieser Beitrag ist allerdings kein Abgesang. Er ist eine Warnung, eine Warnung an alle, die glauben, das Recht sei Beiwerk. Dass Verträge Formalia seien. Dass es genüge, „einen Ansprechpartner“ zu haben.
Das Gegenteil ist wahr. Das Recht ist Fundament. Und wo es weicht, folgt nicht Effizienz – sondern Willkür. Und es ist eine Einladung an alle, die verstanden haben, dass Souveränität keine Gabe ist, sondern eine Aufgabe. Dass sie entsteht, wo Menschen bereit sind, Verantwortung zu übernehmen, nicht zu delegieren. Wo sie Verträge ernst nehmen – nicht als lästige Pflicht, sondern als Werkzeug der Selbstbestimmung.
Münster sollte bleiben, was es einst war: ein Ort, an dem das Recht Frieden stiftet. An dem Verhandlung an die Stelle von Befehl tritt. An dem Souveränität nicht Macht bedeutet, sondern Selbstbestimmung. Doch dafür darf das Recht nicht kapitulieren. Es muss zurückkehren und seinen Platz einnehmen – nicht als Dekoration, sondern als Ordnung. Nicht als Hindernis, sondern als Ermöglichung.
Es beginnt mit einer Entscheidung. Und diese Entscheidung lautet: Recht statt Macht.