Rechtlicher Rahmen
Zentrale Normen
Der neue § 75a der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen bildet die zentrale Rechtsgrundlage für die kommunale Beschaffung im Unterschwellenbereich. Die Norm lautet: „Die Gemeinde hat die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten.” Dies gilt auch bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer unterhalb der jeweils geltenden Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen liegt. Die Gemeinde darf Regelungen, die die Durchführung von Vergaben einschränken, nur durch den Beschluss einer Satzung erlassen.
Diese Norm ersetzt die bisherigen landesrechtlichen Vorgaben zur Anwendung von UVgO und VOB/A vollständig. Sie enthält in Absatz 1 die grundsätzlichen Vergabeprinzipien als abstrakte Leitlinien und in Absatz 2 eine fakultative Ermächtigung zum Erlass kommunaler Satzungen. Entscheidend ist, was die Norm nicht enthält: keine konkreten Verfahrensregeln, keine Wertgrenzen, keine Fristenanforderungen, keine Dokumentationspflichten. All dies wird in das Ermessen der Kommunen gestellt – sofern sie überhaupt eine Satzung erlassen.
Auch im Unterschwellenbereich gelten die unionenrechtlichen Grundfreiheiten unmittelbar. Artikel 18 AEUV verbietet jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Artikel 56 AEUV gewährleistet die Dienstleistungsfreiheit. Daraus leitet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Gebot der Transparenz bei allen Vergabevorgängen mit grenzüberschreitendem Interesse, ein Verbot der Diskriminierung ausländischer Bieter und eine Verpflichtung zu offenem und lauterem Wettbewerb ab.
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